Verhinderungspflege

Damit Sie auch mal durchatmen können.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Benötigt eine Pflegeperson Entlastung oder ist wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. 

Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens 6 Monate in mindestens Pflegegrad II eingestuft ist.

Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse ab 01.01.2015 bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege -wenn diese nicht genutzt wird- zu 50 %(806 Euro) in Ersatzpflege umzuwandeln, d.h. insgesamt 2.418 Euro stehen für die Ersatzpflege zur Verfügung. Die Ersatzpflege ist an ein Kalenderjahr gebunden (01.01. – 31.12.) und kann bis zu 6 Wochen in Anspruch genommen werden. 

Auch ein Abruf zur stundenweisen Leistungserbringung ist möglich!

Nehmen Sie die „stundenweise“ Ersatzpflege in Anspruch, erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 €. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 6 Wochen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.

Wir bieten Ihnen die Betreuung, Beaufsichtigung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit an. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Ersatzpflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.

Sprechen Sie uns an! Wir unterbreiten Ihnen ein passendes Angebot und helfen bei der Antragstellung.